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PFLEGE WISSEN

Pflegegeld und Pflegesachleistungen, diesen Anspruch haben Sie (Stand 09/2024)

Das Pflegegeld kann in Anspruch genommen werden, wenn Angehörige oder Bekannte die Pflege übernehmen. Pflegesachleistungen werden direkt mit der Pflegekasse durch den Pflegedienst abgerechnet.

Pflegegrad 1

Pflegegeld: – €

Pflegesachleistung: – €

Entlastungsleistung je Monat: 125,-€

Pflegegrad 2

Pflegegeld: 332,-€

Pflegesachleistung:761,-€

Entlastungsleistung je Monat: 125,-€

Pflegegrad 3

Pflegegeld: 573,-€

Pflegesachleistung: 1432,-€

Entlastungsleistung je Monat: 125,-€

Pflegegrad 4

Pflegegeld:765,-€

Pflegesachleistung: 1778,-€

Entlastungsleistung je Monat: 125,-€

Pflegegrad 5

Pflegegeld: 947,-€

Pflegesachleistung: 2200,-€

Entlastungsleistung je Monat: 125,-€

Wann ist man Pflegebedürftig? 

Und wie erhalte ich einen Pflegegrad?

Pflegebedürftig im Sinne des Pflegestärkungsgesetzes sind Personen, die körperliche und/oder geistige Einschränkungen haben.

Insgesamt gibt es 5 Pflegegrade, die Vergabe erfolgt nach der Einordnung durch 6 Module.

Einen Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit können pflegebedürftige selbst oder ihre Angehörigen stellen. Es genügt ein formloses Schreiben an die jeweilige Krankenkasse, oder Sie fordern bei der Pflegekasse ein Antragsformular an.

Pflegegrad 2-5

Mit dem Pflegegrad 2-5 ist man verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz mit einem Pflegedienst durchzuführen Terminiere
einen Beratungseinsatz mit uns: 06201 843992 20

Wir rechnen direkt mit den Kassen ab. Nach dem 1.Gespräch, erinnern wir Dich an die folgenden Pflegeberatungseinsätze.